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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026
§ 1 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)
Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947, 2953 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 400-17 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 400-17 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1 Zuständige Registerbehörde und Aufbau des Registers
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in das die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzutragen sind.
(2) 1Das Stiftungsregister wird elektronisch geführt. 2Es besteht aus fortlaufend nummerierten Registerblättern. 3Für jede Stiftung ist ein eigenes Registerblatt anzulegen.
(3) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte geführt, in der die zum Register eingereichten Dokumente im Original oder in Kopie aufbewahrt werden.
Zitierungen von § 1 StiftRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StiftRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... Am 1. Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_StiftRG.htm