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§ 1 - Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV)
Artikel 1 V. v. 14.12.2017 BGBl. I S. 3942, 2018 I S. 360; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7820-15-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7820-15-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Diese Verordnung regelt zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die gute fachliche Praxis beim Umgang mit Nährstoffen im Sinne des § 11a Absatz 1 des Düngegesetzes die näheren Vorschriften über die nach § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes zu erstellende betriebliche Stoffstrombilanz.
(2) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar,
- 2.
- viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und
- 3.
- Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.
(3) Ab dem 1. Januar 2023 gilt diese Verordnung auch für
- 1.
- Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb,
- 2.
- Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und
- 3.
- Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.
Zitierungen von § 1 StoffBilV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StoffBilV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StoffBilV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StoffBilV Grundsätze für den nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb
... b der Düngemittelverordnung entsprechend. (4) Ein Betrieb, der die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 genannten Schwellenwerte unterschreitet und dem innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 ... des Betriebs nach Absatz 1 enthält oder ergibt. Ein viehhaltender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr, ...
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