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§ 1 - Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2443 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 22.07.2017; FNA: 450-32 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 1 Aufhebung von Urteilen



(1) Wer wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen als Täter verurteilt wurde, wird rehabilitiert, indem mit diesem Gesetz die strafgerichtlichen Urteile aufgehoben werden, die aufgrund

1.
der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung, die in der Bundesrepublik Deutschland bis einschließlich 31. August 1969 und nach dem 8. Mai 1945 in deren späterem Staatsgebiet gegolten hat,

2.
der §§ 175 und 175a Nummer 3 und 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung, die in der Deutschen Demokratischen Republik bis einschließlich 30. Juni 1968 und nach dem 8. Mai 1945 in deren späterem Staatsgebiet gegolten hat,

3.
des § 175 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Strafgesetzbuches in der vom 1. September 1969 bis einschließlich 27. November 1973 geltenden Fassung,

4.
des § 175 des Strafgesetzbuches in der vom 28. November 1973 bis einschließlich 10. Juni 1994 geltenden Fassung und

5.
des § 151 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik in der vom 1. Juli 1968 bis einschließlich 30. Juni 1989 geltenden Fassung

ergangen sind, es sei denn, den Verurteilungen liegen sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren oder Handlungen zugrunde, die den Tatbestand des § 174, des § 174a, des § 174b, des § 174c oder des § 182 des Strafgesetzbuches in der am 22. Juli 2017 geltenden Fassung erfüllen.

(2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche Unterbringungsanordnungen entsprechend.

(3) Die Aufhebung der Urteile nach den Absätzen 1 und 2 schließt alle darin ausgesprochenen Nebenstrafen und Nebenfolgen sowie alle Maßregeln der Besserung und Sicherung ein, die nicht in Absatz 2 genannt sind.

(4) Die Verfahren, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.

(5) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus entfaltet die Aufhebung der Urteile nach den Absätzen 1 und 2 keine Rechtswirkungen.

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Zitierungen von § 1 StrRehaHomG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StrRehaHomG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrRehaHomG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StrRehaHomG Teilaufhebung von Urteilen
... Ist ein Urteil auch aufgrund anderer als der in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in ... 1 genannten Strafvorschriften ergangen, so wird der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den in § 1 Absatz 1 genannten Strafvorschriften beruht. (2) Absatz 1 gilt für strafgerichtliche ...
§ 3 StrRehaHomG Feststellung der Aufhebung von Urteilen; Rehabilitierungsbescheinigung
... Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufgehoben ist. In den Fällen des § 2 Absatz 1 stellt sie die Teilaufhebung ... Satz 1 und 2 genügt grundsätzlich die Glaubhaftmachung einer erfolgten Verurteilung nach § 1 Absatz 1 . Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Verurteilten ... Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Gericht, welches das Urteil nach § 1 Absatz 1 im ersten Rechtszug erlassen hat. Lässt sich diese Staatsanwaltschaft nicht ...
§ 5 StrRehaHomG Entschädigung
... Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu.  ...
§ 6 StrRehaHomG Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz (vom 19.07.2022)
... Entschädigung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 ...