Tools:
Update via:
§ 1 - Traumaambulanz-Verordnung (TAV)
§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt für den Bereich der Sozialen Entschädigung die von der Traumaambulanz, die Leistungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt, zu erfüllenden Voraussetzungen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_TAV.htm