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§ 1 - Tierärztliche-Hausapothekenverordnung (TÄHAV)
V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2121-54-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2121-54-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
- 1.
- die Zubereitung von Tierarzneimitteln,
- 2.
- den Erwerb, die Prüfung, die Lagerung und die Abgabe von
- a)
- Tierarzneimitteln,
- b)
- Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes (Humanarzneimittel) oder
- c)
- veterinärmedizintechnischen Produkten nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes durch Tierärztinnen und Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
- 3.
- die Verschreibung und Anwendung von in Nummer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen oder Produkten durch Tierärztinnen und Tierärzte.
Zitierungen von § 1 TÄHAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TÄHAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TÄHAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TÄHAV Betriebsräume und Ausstattung
... und gut belüftbar sein. (3) Betriebsräume dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke und für tierärztliche Tätigkeiten verwendet werden. (4) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_TAeHAV.htm