§ 1 - Tierärztliche-Hausapothekenverordnung (TÄHAV)

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für

1.
die Zubereitung von Tierarzneimitteln,

2.
den Erwerb, die Prüfung, die Lagerung und die Abgabe von

a)
Tierarzneimitteln,

b)
Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes (Humanarzneimittel) oder

c)
veterinärmedizintechnischen Produkten nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes durch Tierärztinnen und Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie

3.
die Verschreibung und Anwendung von in Nummer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen oder Produkten durch Tierärztinnen und Tierärzte.

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Zitierungen von § 1 TÄHAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TÄHAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TÄHAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TÄHAV Betriebsräume und Ausstattung
... und gut belüftbar sein. (3) Betriebsräume dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke und für tierärztliche Tätigkeiten verwendet werden. (4) ...


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