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§ 1 - Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:
- 1.
- Reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere
- a)
- Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis),
- b)
- Schwein (Sus scrofa),
- c)
- Schaf (Ovis aries),
- d)
- Ziege (Capra hircus) sowie
- e)
- Hauspferd und Hausesel (Equiden - Equus caballus und Equus asinus) und
- 2.
- Hybridzuchtschweine.
(2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG, sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Zucht der in Absatz 1 bezeichneten Tiere ist auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel so zu fördern, dass
- 1.
- die Leistungsfähigkeit, die Tiergesundheit sowie die Robustheit der Tiere erhalten und verbessert werden mit dem Ziel einer nachhaltigen Tierzucht hinsichtlich einer verbesserten Ressourceneffizienz und einer besseren Widerstandsfähigkeit,
- 2.
- die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
- 3.
- die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
- 4.
- eine genetische Vielfalt und das Kulturerbe der einheimischen Rassen erhalten werden.
Zitierungen von § 1 TierZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 TierZG Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen
... (2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist, Zuchtverbänden, die Zuchtprogramme für die gleiche ...
§ 9 TierZG Verordnungsermächtigungen
... oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen 1. über Personal sowie über ...
§ 10 TierZG Monitoring
... Zur Erreichung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die ... Gefährdung. Diese Liste ist Grundlage für Maßnahmen in Zusammenhang mit § 1 Absatz 3 Nummer 4 sowie für Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1012 und dieses ...
§ 11 TierZG Verordnungsermächtigungen
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist, 1. Art und Umfang der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 18 TierZG Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten
... Versuche durchführen, 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen vereinbar ist, 3. für Maßnahmen zur Erhaltung von ...
§ 19 TierZG Verordnungsermächtigungen
... oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Anforderungen an die Durchführung des Prüfeinsatzes zu regeln. (2) Die ...
§ 21 TierZG Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung
... Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 3 genannten Ziele erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet ...
§ 22 TierZG Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2024)
... dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, sowie zur Förderung der einheitlichen Durchführung der ...
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