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§ 1 - Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten (BPrDGrUnifAnO)
A. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4155 (Nr. 63)
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 51-1-35 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 51-1-35 Rechtsstellung der Soldaten
§ 1 Dienstgradbezeichnungen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Soldatinnen und Soldaten führen die Dienstgradbezeichnungen nach Anlage 1.
Zitierungen von § 1 BPrDGrUnifAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BPrDGrUnifAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPrDGrUnifAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_Uniformanordnung.htm