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§ 1 - Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten (BPrDGrUnifAnO)
A. v. 30.08.2021
BGBl. I S. 4155
(
Nr. 63
)
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 51-1-35
Rechtsstellung der Soldaten
1 Änderung
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§ 2
§ 1 Dienstgradbezeichnungen
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Soldatinnen und Soldaten führen die Dienstgradbezeichnungen nach
Anlage 1
.
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Zitierungen von
§ 1 BPrDGrUnifAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BPrDGrUnifAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPrDGrUnifAnO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 BPrDGrUnifAnO (zu § 1) Dienstgradbezeichnungen
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