§ 1 Verbandsklagen
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:
- 1.
- Abhilfeklagen und
- 2.
- Musterfeststellungsklagen.
(2) 1Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. 2Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
(3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist.
Frühere Fassungen von § 1 VDuG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1804, 1845; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 1 VKRegV Register für Verbandsklagen (vom 13.10.2023) ... folgenden Vorschriften Folgendes öffentlich bekannt macht: 1. Verbandsklagen nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes , 2. einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach den §§ 1 ...
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung ... Vorschriften Folgendes öffentlich bekannt macht: 1. Verbandsklagen nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes , 2. einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach den §§ 1 ... Verbraucher und kleine Unternehmen, die im Rahmen ihrer Anmeldung zu einer Verbandsklage nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eine E-Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § ...
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_VDuG.htm