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§ 1 - Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung (VersAusgl-AnzV)

V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2093 (Nr. 45)
Geltung ab 29.11.2022; FNA: 7631-11-17 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für

1.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen und keine kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sterbekassen sind, und

2.
Pensionsfonds im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen.

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Zitierungen von § 1 VersAusgl-AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersAusgl-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersAusgl-AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VersAusgl-AnzV Anzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Die in § 1 genannten Unternehmen haben in Anzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ...
§ 3 VersAusgl-AnzV Anzeigen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungstätigkeit führen oder führen könnten. (3) Zeigt ein in § 1 genanntes Unternehmen nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände in Bezug auf ...
§ 4 VersAusgl-AnzV Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen
... Die in § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen und die Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 ... fest. Sie gibt die Einzelheiten auf ihrer Internetseite bekannt. (2) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 in Textform an die Bundesanstalt ... (3) Bei der Übermittlung von Anzeigen haben sich die in § 1 genannten Unternehmen gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer für die ...