§ 1 - Vertrauensdiensteverordnung (VDV)

V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 114 (Nr. 5)
Geltung ab 28.02.2019; FNA: 9020-13-1 Allgemeines Fernmelderecht

§ 1 Anforderungen an die Barrierefreiheit



1Barrierefreie Vertrauensdienste gemäß § 7 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes sind, soweit technisch möglich, für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten. 2Hinweise und Informationen zur Barrierefreiheit nach § 7 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes müssen barrierefrei, wahrnehmbar und verständlich sein. 3Dabei haben sie sich am Stand der Technik zu orientieren.



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