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§ 1 - Vergabeverordnung (VgV)
Artikel 1 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-5 Kartellrecht
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Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-5 Kartellrecht
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§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
- 2.
- die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
- 3.
- die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.
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