(1)
1Die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c der Abgabenordnung wird am 24. Oktober 2024 eingeführt; sie setzt sich aus den Großbuchstaben „DE" und daran anschließend neun Ziffern zusammen und gleicht im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach
§ 27a des Umsatzsteuergesetzes.
2Die Wirtschafts-Identifikationsnummer enthält an ihrem Ende zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal nach Absatz 5.
(3) Einem wirtschaftlich Tätigen, der zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des
§ 19 des Umsatzsteuergesetzes ist, dem das Bundeszentralamt für Steuern aber bis 30. November 2024 keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach
§ 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt hat, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. Dezember 2024 eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zu, wenn für den wirtschaftlich Tätigen oder seinen zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach
§ 80 Absatz 2,
§ 122 Absatz 1 Satz 4 oder
§ 123 der Abgabenordnung auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de ein Benutzerkonto eingerichtet ist.
(4) Allen nicht bereits nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfassten wirtschaftlich Tätigen wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer ab 1. Juli 2025 zugeteilt.
(5)
1Bei der erstmaligen Zuteilung nach den Absätzen 2 bis 4 wird der Wirtschafts-Identifikationsnummer dauerhaft das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet.
2Für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit, jeden weiteren Betrieb und jede weitere Betriebstätte eines wirtschaftlich Tätigen werden die Unterscheidungsmerkmale nach
§ 139c Absatz 5a Satz 3 der Abgabenordnung in zeitlicher Reihenfolge der Datenübermittlung der zuständigen Finanzbehörde zugeordnet.
3Die Unterscheidungsmerkmale nach Satz 2 werden ab 1. März 2026 zugeordnet.