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§ 1 - Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)

Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 703-7 Kartellrecht
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§ 1 Einrichtung des Wettbewerbsregisters



(1) Beim Bundeskartellamt (Registerbehörde) wird ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister) eingerichtet und geführt.

(2) Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftraggebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfügung gestellt.

(3) Das Wettbewerbsregister wird in Form einer elektronischen Datenbank geführt.



 

Zitierungen von § 1 WRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 WRegG Anwendungsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden. --- *) siehe B. v. 18. Oktober ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)
V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809
§ 1 WRegV Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung
... Die elektronische Datenübermittlung und Kommunikation zwischen der Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und 1. den Strafverfolgungsbehörden, 2. den zur Verfolgung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 10 GWBDigiG Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
... sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden. (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ...