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§ 1 - Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)
§ 1 Freigestellte Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach dieser Verordnung gilt
- 1.
- für die Behörden
- a)
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,
- b)
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
- c)
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
- d)
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;
- 2.
- für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;
- 3.
- im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;
- 4.
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für
- a)
- das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- b)
- die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- c)
- die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
- 5.
- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für
- a)
- die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
- b)
- die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,
- c)
- die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.
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Zitierungen von § 1 WaffGBundFreistV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WaffGBundFreistV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffGBundFreistV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WaffGBundFreistV Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
... Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden: 1. aus dem ...
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