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§ 1 - XBasisdaten-Verordnung (XBasisdatenV)

V. v. 28.03.2022 BGBl. I S. 601 (Nr. 12)
Geltung ab 02.04.2022; FNA: 210-9-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen

§ 1 Standard der Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes



(1) 1XBasisdaten ist der Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes. 2Er legt Form und Inhalt der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes zu übermittelnden Daten fest.

(2) 1Für die Datenübermittlungen an und durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes sind XBasisdaten sowie als Transportstandards XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport in der jeweils aktuellen Fassung oder andere in XBasisdaten genannte Standards oder Schnittstellen zu verwenden. 2Die näheren Anforderungen an eine sichere Datenübermittlung werden in einer Anlage zu XBasisdaten festgelegt. 3Für die Kommunikation unter Verwendung von XBasisdaten sind besonders gesicherte verwaltungseigene Netze zu nutzen. 4Ist dies nicht möglich, sind die Verbindungen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Stand der Technik so abzubilden, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen Schutzbedarf gewährleistet wird.

(3) 1Der Standard XBasisdaten wird von der Registermodernisierungsbehörde herausgegeben und vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht; entsprechendes gilt für spätere Änderungen. 2In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.

(4) 1Der Standard XBasisdaten wird beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivarisch gesichert niedergelegt und ist der Öffentlichkeit zugänglich. 2Er kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln bezogen werden.

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