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§ 1 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182 (Nr. 84)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht
§ 1 Gegenstand der Prüfung
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete. 2Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen (Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich derjenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse erforderlich.
Zitierungen von § 1 ZertVerwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZertVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZertVerwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ZertVerwV Durchführung der Prüfung
... Teils voraus. (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 aufgeführten Themenbereiche. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ...
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