§ 1 - Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung (ZKAV)

V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2738 (Nr. 50)
Geltung ab 20.12.2019; FNA: 751-20-1 Kernenergie

§ 1 Festsetzung des Anteils



Der Anteil an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz, der auf die notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes entfällt, wird wie folgt festgesetzt:

1.
für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Biblis, Gundremmingen und Emsland auf 23,3 Millionen Euro,

2.
für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Brokdorf, Grafenrheinfeld, Grohnde, Isar, Unterweser, Stade und Würgassen auf 103,6 Millionen Euro,

3.
für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Neckarwestheim, Obrigheim und Philippsburg auf 70,4 Millionen Euro,

4.
für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Brunsbüttel und Krümmel auf 78,8 Millionen Euro.



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