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§ 1 - Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)
Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
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Geltung ab 10.06.2021; FNA: 4134-5 Schuldverschreibungen
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§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1.
- Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
- 2.
- Aktien, die auf den Namen lauten, und
- 3.
- Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.
Text in der Fassung des Artikels 16 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 1 eWpG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2023 | Artikel 16 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 eWpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 eWpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eWpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 16 ZuFinG Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
... Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. ...
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