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Artikel 1a - Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
Artikel 1a Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 12 und 13 angefügt:
- „(12) Die Gesellschaft für Telematik errichtet und betreibt eine Plattform, auf der medizinische Klassifikationen, Terminologien, Nomenklaturen und weitere semantische Standards für das deutsche Gesundheitswesen bereitgestellt und von Nutzern in geeigneter Form abgerufen werden können (Terminologieserver). Der Terminologieserver dient insbesondere der zentralen Bereitstellung sowie der Versionierung.(13) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte koordiniert die Bereitstellung, Pflege und Fortschreibung der medizinischen Klassifikationen, Terminologien, Nomenklaturen und weiteren semantischen Standards auf dem Terminologieserver und stimmt diese im Rahmen des in Absatz 7 genannten nationalen Kompetenzzentrums für medizinische Terminologien mit den Nutzern des Terminologieservers sowie der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 3 Absatz 1 der IOP-Governance-Verordnung ab."
Zitierungen von Artikel 1a KHPflEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1a KHPflEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHPflEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1b KHPflEG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, das zuletzt durch Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 14 angefügt: ...
Artikel 9 KHPflEG Inkrafttreten
... 2020 in Kraft. (4) Artikel 8a Nummer 4 tritt am 1. April 2023 in Kraft. (5) Artikel 1a tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. (6) Artikel 1b tritt am 1. Januar 2024 in ...
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