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§ 1a - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 1a Klimaschutz und Nachhaltigkeit
Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts G. v. 16. April 2021 BGBl. I S. 822 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 1a PBefG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a PBefG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 1 PBefRMoG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind." 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Klimaschutz und Nachhaltigkeit Bei ... 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a Klimaschutz und Nachhaltigkeit Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des ...
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