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Artikel 1a - Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (SofZuG k.a.Abk.)
Artikel 1a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach § 73 des Zweiten Buches. Der Bund trägt die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten für die Einmalzahlung."
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Zitierungen von Artikel 1a Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1a SofZuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SofZuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 5 MiLoAnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht ...
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