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Artikel 1b - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften (IfSGMaßAufhG k.a.Abk.)
Artikel 1b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft."
Zitierungen von Artikel 1b Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1b IfSGMaßAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSGMaßAufhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 IfSGMaßAufhG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 6 bis 8 tritt am 20. März 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. April 2022 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 KUGSoWGG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...
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