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Artikel 1j - Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
Artikel 1j Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 780) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Die Teilkopfschäden für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2 sind für alle Alter gesondert zu ermitteln. Die entsprechenden rechnungsmäßigen Teilkopfschäden sind auf alle Alter gleichmäßig zu verteilen."
- 2.
- § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die- 1.
- in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer Geburt endet;
- 2.
- auf Grund des § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erbracht werden in den dort maßgeblichen Zeiträumen."
- 3.
- Dem § 27 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2 ist die Glättung nach den Sätzen 2 und 3 gesondert durchzuführen mit der Maßgabe, dass die sich ergebenden rechnungsmäßigen Teilkopfschäden auf alle Alter gleichmäßig zu verteilen sind."
Zitierungen von Artikel 1j HHVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1j HHVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HHVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 3 2. VAGVÄndV Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
... 22 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 780), die durch Artikel 1j des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 werden ...
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