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§ 204
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§ 204 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994
BGBl. I S. 3210
, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch
Artikel 17
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2
Recht der Kapitalgesellschaften
21 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 236 Vorschriften zitiert
Fünftes Buch Formwechsel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 203
←
→
§ 205
§ 204 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
§ 204 wird in
1 Vorschrift zitiert
Auf den Schutz der Gläubiger ist §
22
, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten §
23
entsprechend anzuwenden.
§ 203
←
→
§ 205
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Zitierungen von
§ 204 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 204 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 256 UmwG Geschäftsguthaben; Benachrichtigung der Mitglieder
(vom 01.09.2009)
... Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor die Gläubiger, die sich nach §
204
in Verbindung mit § 22 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind. (3) ...
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