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§ 205 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 205
§ 205 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Sozialgericht, findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Sozialgericht durch Beschluß.
Zitierungen von § 205 SGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 205 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302
Artikel 1 7. SGGÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... mit anderen Trägern beteiligt sind." 15. Nach § 205 wird folgender § 206 eingefügt: § 206 (1) Auf ...
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