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§ 207 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf



(1) 1Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen. 3Die Rechtsanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Rechtsanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er

1.
trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und

2.
in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Rechtsanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Rechtsanwaltskammer an Eides statt zu versichern.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn

1.
der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder

2.
die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen.

(3) 1Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen

1.
sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 59j Absatz 3, der Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil und

2.
die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung.

2Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. 3Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 4An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(4) 1Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. 2Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 3Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)" nachzustellen. 4Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.

(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich:

1.
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),

2.
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),

3.
Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und

4.
Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).





 

Frühere Fassungen von § 207 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 18.05.2017Anlage 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 01.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358
aktuellvor 01.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 207 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 207 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... durch die Wörter „Personen, die in anderen Staaten" ersetzt. 57. In § 207 Absatz 4 werden nach den Wörtern „(§ 139 Absatz 3 Satz 2)" ein Komma und die ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... wird aufgehoben. 62. § 204 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 63. § 207 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
... Berufsausübungsgesellschaften". z) Die Angaben zu den §§ 206 und 207 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 206 Ausländische ... 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf  ... und Berufsausübungsgesellschaften". 92. Die §§ 206 und 207 werden durch die folgenden §§ 206 bis 207a ersetzt: „§ ... 92. Die §§ 206 und 207 werden durch die folgenden §§ 206 bis 207a ersetzt: „§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; ... Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats. § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf  ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 4 RDAufStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... durch das Wort „Rechtsdienstleistungen" ersetzt. 7. § 207 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... stattgegeben, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben." 51. § 207 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Absatz 1" ersetzt. d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 59. § 207 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Teil Anwälte aus anderen Staaten § 206 Niederlassung § 207 Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung Dreizehnter Teil Übergangs- und ...