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§ 20 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
Abschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 20 Fehlende oder nicht ausreichende Angaben
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird der Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nicht in dem Staat oder in der Region, der oder die auf dem Nachweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 auch in diesem Staat oder in dieser Region erfüllt.
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Zitierungen von § 20 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 37. BImSchV Weitere anerkannte Nachweise
... die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist. (2) Die §§ 20 und 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_37._BImSchV.htm