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§ 20 - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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§ 20 Zuständige Stellen
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
- 1.
- die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5,
- 2.
- die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,
- 3.
- die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und
- 4.
- die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
- 1.
- eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,
- 2.
- die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,
- 3.
- die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,
- 4.
- die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,
- 5.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,
- 6.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,
- 7.
- die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,
- 8.
- die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
- 9.
- die Übermittlung der Daten nach § 16.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 200 m.W.v. 29. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 20 38. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4932 |
aktuell | vor 01.01.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 38. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 38. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
38. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 38. BImSchV Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom (vom 29.07.2023)
... Betreiber eines Ladepunktes entgegen Satz 2 mehrere Dritte, stellt die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 nur an denjenigen Dritten aus, der die Angaben zu ... im jeweiligen Verpflichtungsjahr zuerst mitgeteilt hat. Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann die Vorlage der Vereinbarung nach Satz 1 verlangen. Eine Änderung des Dritten ... Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und ... Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland werden von der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. ...
§ 6 38. BImSchV Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten (vom 29.07.2023)
... nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst. Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann im Bundesanzeiger bekannt geben, welche weitere Angaben den Aufzeichnungen beizufügen ...
§ 7 38. BImSchV Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen (vom 29.07.2023)
... der Mitteilung nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und dem Inhalt der Aufzeichnungen nach Satz 3 ...
§ 8 38. BImSchV Mitteilung der energetischen Menge (vom 29.07.2023)
... Der Dritte teilt der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 die energetischen Mengen des elektrischen Stroms mit, die 1. nach § 6 zur ... bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann verlangen, dass der Dritte innerhalb einer angemessenen Frist die in ... Mitteilung mindestens 500 Megawattstunden umfasst hat. (2) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle stellt dem Dritten eine Bescheinigung über die mitgeteilte ... an den Dritten ausgestellt, der die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 vornimmt. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle übersendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle auf ... 1 vornimmt. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle übersendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle auf Verlangen Informationen über die erteilten Bescheinigungen. ... auf Verlangen Informationen über die erteilten Bescheinigungen. (3) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und zur Art und Weise der ...
§ 16 38. BImSchV Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse (vom 01.01.2022)
... nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle ... nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November 1. die von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932
Artikel 1 ThgMQWV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und ... pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland werden von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und ... Jahren auf. Bei der Mitteilung nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und dem Inhalt der Aufzeichnungen nach Satz 3 ... eines Ladepunktes unter Verstoß gegen Satz 2 mehrere Dritte, stellt die gemäß § 20 Absatz 1 zuständige Stelle die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 nur an den Dritten aus, der die ... § 8 Absatz 1 zuerst mitgeteilt hat. Die Vereinbarung nach Satz 1 wird auf Verlangen der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle vorgelegt." 8. § 8 wird wie folgt geändert: ... Wort „Dritten" ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle übersendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle auf ... „Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle übersendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle auf Verlangen Informationen über die erteilten ... 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle ... Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November 1. die von ... 17. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben. 18. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Zuständige Stellen (1) Das ... 17 bis 19 werden aufgehoben. 18. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Zuständige Stellen (1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für ...
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