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§ 20 - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 18.08.2006; FNA: 402-40 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 18.08.2006; FNA: 402-40 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
(1) 1Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
- 1.
- der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
- 2.
- dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
- 3.
- besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
- 4.
- an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt ist.
(2) 1Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen. 2Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.
Text in der Fassung des Artikels 8 SEPA-Begleitgesetz G. v. 3. April 2013 BGBl. I S. 610 m.W.v. 21. Dezember 2012
Frühere Fassungen von § 20 AGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2012 (08.04.2013) | Artikel 8 SEPA-Begleitgesetz vom 03.04.2013 BGBl. I S. 610 |
aktuell vorher | 12.12.2006 | Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2742 |
aktuell | vor 12.12.2006 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 AGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AGG Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
... Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, ...
§ 5 AGG Positive Maßnahmen
... der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch ...
§ 33 AGG Übergangsbestimmungen (vom 21.12.2012)
... aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet ... Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 8 BetrAVGuaÄndG Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in anderen Gesetzen
... und 7 werden aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 6. 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ...
SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 8 SEPA-BG Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. 2. Dem § 33 wird folgender Absatz 5 ...
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