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§ 20 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 20 Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung
(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben den vorgegebenen Mindestumfang der Praxisanleitung sicherzustellen.
(3) 1Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben die oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. 2Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung haben auch bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die erforderlichen Lernzeiten und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
(4) 1Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung dürfen der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder seinem Ausbildungsstand entsprechen. 2Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.
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