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§ 20 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. 2In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. 3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. 4Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen.
(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(3) 1Das Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte gehören. 2Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig. 3Das Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen.
(4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1, 2 und 5 gelten entsprechend.
(5) 1Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Maß beschränken.
Text in der Fassung der Berichtigung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen B. v. 3. November 2022 BGBl. I S. 1977 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 20 AlkStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (08.11.2022) | Berichtigung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 03.11.2022 BGBl. I S. 1977 |
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 7 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
aktuell | vor 01.01.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 AlkStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AlkStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 AlkStV Stoffbesitzer (vom 01.07.2021)
... Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. Das Hauptzollamt kann zulassen, ...
§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 1. entgegen a) § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4 , oder entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung ... b) § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 4 , § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Das Hauptzollamt kann geeignete Unterlagen als Nachweis anfordern." 21. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 1. entgegen a) § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 4 , oder entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung ... b) § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 4 , § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 7 VStDÜVEV Änderung der Alkoholsteuerverordnung
... Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 4, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 , § 26 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 3 Satz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils ...
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