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§ 20 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 20 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten



Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.

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Zitierungen von § 20 BEHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BEHV Erzeugung von Emissionszertifikaten
... erzeugte Emissionszertifikate zum Zwecke der späteren Übertragung nach § 20 von dem Nationalkonto auf das Veräußerungskonto. Im Fall der Beauftragung ...
§ 21 BEHV Ausführung von Transaktionen (vom 27.06.2023)
...  Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertragungen gemäß § 20 . (4) Kontobevollmächtigte Personen können eine ...
Anlage 1 BEHV (zu § 10 Absatz 2) Kontoarten
...  Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11, 13, 15 bis 24 entfällt Veräußerungskonto Für ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5  ...