Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025
§ 20 - Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV)
§ 20 Anwendung von funktionalen Leistungskriterien
(1) Funktionen, die die Gestaltung und Herstellung von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistungen betreffen und für die keine Anforderungen in den §§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei, wenn sie die Anforderungen an die funktionalen Leistungskriterien und -fähigkeiten der Nutzer im Sinne des § 21 erfüllen.
(2) Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anforderungen eine spezifische technische Anforderung enthalten, dürfen die funktionalen Leistungskriterien nur dann als Alternative zu dieser technischen Anforderung zur Anwendung kommen, wenn
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_BFSGV.htm