(1) 1Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu fertigen. 2Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
(2)
1Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung mitgeteilt werden, ob und mit welcher Note er die Abschlussprüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat.
2Sofern das Prüfungszeugnis nach
§ 21 oder der Bescheid nach
§ 22 nicht am selben Tag ausgehändigt werden kann, erhält er eine vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens unter Angabe des maßgeblichen Tages.