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§ 20 - Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2970; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-4 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 20 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz



(1) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist

1.
zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,

2.
zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,

3.
zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,

4.
zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,

5.
zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung,

a)
die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen,

b)
für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes,

6.
zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der auf Grund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,

7.
zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen des Empfängers beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,

8.
zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Gefährdungen durch diese Person,

9.
zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zu der Übermittlung verpflichtet.

(2) 1Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 19 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. 2Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zu einer Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet.

(3) § 19 Absatz 4 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 20 BVerfSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 1 Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 BVerfSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BVerfSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BVerfSchG Übermittlung an inländische öffentliche Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung (vom 30.12.2023)
... dieser Bedrohungen. Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 19 und 20 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen ...
§ 23 BVerfSchG Übermittlungsverbot (vom 30.12.2023)
... Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn 1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen ...
§ 24 BVerfSchG Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung (vom 30.12.2023)
... nach § 19 Absatz 1 Satz 1, b) zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder c) zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 21, 2. ...
§ 25 BVerfSchG Weiterverarbeitung durch den Empfänger (vom 30.12.2023)
... Der Empfänger prüft, ob die nach den §§ 19 bis 22a übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben ...
§ 25a BVerfSchG Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (vom 30.12.2023)
... 3 entspricht, 2. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 20 Absatz 1 benannten entsprechen, 3. auf Grund eines durch bestimmte Tatsachen begründeten ...
§ 25d BVerfSchG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen (vom 30.12.2023)
... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 11 MADG Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst (vom 30.12.2023)
... personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst finden die §§ 19 bis 22a, 25a, 25b und 25d des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2354/13 - (zu § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes)
B. v. 16.11.2022 BGBl. I S. 2096
Entscheidung BVerfGE20220928
... 2022 - 1 BvR 2354/13 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes ... 1. § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz) in der Fassung vom 20. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite ...

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Artikel 1 NDRefG I Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (vom 30.12.2023)
... 19 Abs. 3" durch die Angabe „§ 25a" ersetzt. 3. Die §§ 19 bis 22 werden durch die folgenden §§ 19 bis 22a ersetzt: „§ 19 ... ersetzt. 3. Die §§ 19 bis 22 werden durch die folgenden §§ 19 bis 22a ersetzt: „§ 19 Übermittlung an inländische ... einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 3 genanntes Rechtsgut erforderlich ist. § 20 Übermittlung an inländische öffentliche Stellen zum administrativen ... dieser Bedrohungen. Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 19 und 20 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen ... (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn 1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen ... nach § 19 Absatz 1 Satz 1, b) zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 8 oder c) zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 21,  ... den Empfänger (1) Der Empfänger prüft, ob die nach den §§ 19 bis 22a übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben ... 3 entspricht, 2. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 20 Absatz 1 benannten entsprechen, 3. auf Grund eines durch bestimmte Tatsachen begründeten ... müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 19, 20 , 21, 22, 22a oder § 25a erfolgt ist. Das Bundesamt ... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 19 bis 25c." 5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:  ...
Artikel 2 NDRefG I Änderung des MAD-Gesetzes
... personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst finden die §§ 19 bis 22a, 25a, 25b und 25d des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend Anwendung. Für vom ...

Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 1 BVerSchZusG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... oder 4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung; § 20 bleibt unberührt. Im Übrigen darf es an inländische öffentliche Stellen ...