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§ 20 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 20 Inhalt der Zertifikate
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
- 2.
- das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
- 3.
- den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
- 4.
- im Falle einer letzten Schnittstelle
- a)
- die letzte Schnittstelle,
- b)
- das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
- c)
- die jährliche Herstellungskapazität,
- 5.
- die zertifizierten Geltungsbereiche und
- 6.
- die Art der Treibhausgasberechnung.
Zitierungen von § 20 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 Biokraft-NachV Folgen fehlender Angaben
... sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 20 nicht ...
§ 22 Biokraft-NachV Gültigkeit der Zertifikate
... sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 20 Nummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 ausgestellten Zertifikate bleiben für ...
§ 36 Biokraft-NachV Weitere Berichte und Mitteilungen
... nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 20 Nummer 2 , elektronisch folgende Dokumente übermitteln: 1. die Berichte nach § 35 Satz ...
§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
... 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen, 4. Daten nach § 12 ...
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