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§ 20 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 20 Leistungsanrechnung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Den Geldleistungen der Pflegeversicherung entsprechende Leistungen, die der oder die Versicherte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erhält oder erhalten kann, können von den Pflegekassen angerechnet werden. 2Die Versicherten sind zu Auskünften über im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erhaltene Leistungen für die Pflege und zur Erbringung von entsprechenden Nachweisen verpflichtet.
Zitierungen von § 20 BrexitSozSichÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrexitSozSichÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 BrexitSozSichÜG Versicherte in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
... Union besteht nicht. (3) Die §§ 17, 19 Absatz 1 und § 20 gelten entsprechend. Bis zum Tag vor dem Tag des Austritts bestehende ...
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