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§ 20 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)
§ 20 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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