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§ 20 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 20 Aufrüstung und Erneuerung



1Die Inbetriebnahmegenehmigung eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und deren Schnittstellen zu den Bestandteilen des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllen. 2Hierfür sind die Voraussetzungen nach § 16 oder § 17 zu erfüllen.





 

Frühere Fassungen von § 20 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EIGV Nebenbestimmungen (vom 24.06.2020)
... Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16, 17, 20 , 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der ...
§ 32 EIGV Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten (vom 24.06.2020)
... Wer nach § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17, § 20 oder Artikel 46 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 eine Genehmigung erhalten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau § 20 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs zu dieser Anlage  ... aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Oberbau § 20 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs zu dieser Anlage  ... aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems im Hochbau § 20 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs zu dieser Anlage  ... im Bereich der Signal-, Telekom- munikations- und elektrotechnischen Anlagen § 20 EIGV nach Zeitaufwand 7.17 Genehmigung der Inbetriebnahme ... eines aufge- rüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahn- systems § 20 i. V. m. § 22 EIGV nach Zeitaufwand 7.18 Zulassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Artikel 2 13. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... Zeitaufwand 7.16 Genehmigung eines Fahrzeugtyps § 20 Abs. 2 oder 3 EIGV nach Zeitaufwand 7.17 Genehmigung weiterer ... weiterer Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeug- typs § 20 Abs. 4 EIGV nach Zeitaufwand 7.18 Genehmigung einer örtlich und ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung § 20 Aufrüstung und Erneuerung § 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung ... 8 Nebenbestimmungen Die Genehmigungen oder Zulassungen nach den §§ 16, 17, 20 , 26 und 27 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der ... für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung § 20 Aufrüstung und Erneuerung Die Inbetriebnahmegenehmigung eines aufgerüsteten ... 14 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2 oder 3 Satz 2, § 20 Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 21 Absatz 5" durch die Wörter „§ 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 ... 5" durch die Wörter „§ 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 17, § 20 oder Artikel 46 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545" ersetzt.  ...
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Ingenieurbau § 20 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs 7.13 Genehmigung der ... oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Oberbau § 20 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs 7.14 Genehmigung der ... oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Hochbau § 20 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs 7.15 Genehmigung der ... tems im Bereich der Signal-, Telekommuni- kations- und elektrotechnischen Anlagen § 20 EIGV nach Zeitaufwand 7.16 Genehmigung der Inbetriebnahme ... des Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 7.12 bis 7.15 erfasst § 20 EIGV nach Zeitaufwand 7.17 Zulassung von Bauprodukten und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Ingenieurbau § 20 EIGV nach Tafel 2 des Anhangs 7.13 Genehmigung der ... oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Oberbau § 20 EIGV nach Tafel 3 des Anhangs 7.14 Genehmigung der ... oder er- neuerten Bestandteils des Eisenbahnsys- tems im Hochbau § 20 EIGV nach Tafel 4 des Anhangs 7.15 Genehmigung der ... tems im Bereich der Signal-, Telekommuni- kations- und elektrotechnischen Anlagen § 20 EIGV nach Zeitaufwand 7.16 Genehmigung der Inbetriebnahme ... des Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 7.12 bis 7.15 erfasst § 20 EIGV nach Zeitaufwand 7.17 Zulassung von Bauprodukten und ...