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§ 20 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Prüfsachverständige hat über jede von ihm durchgeführte Prüftätigkeit Aufzeichnungen zu führen. 2Die Aufzeichnungen hat der Prüfsachverständige mit dem Datum ihrer Anfertigung zu versehen und zu unterzeichnen.
(2) 1Der Prüfsachverständige hält das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfbericht fest. 2Der Prüfbericht ist nachvollziehbar zu fassen. 3Er ist zu unterzeichnen sowie mit dem Datum seiner Fertigstellung und mit dem nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu verwendenden Stempel zu versehen.
(3) 1Der Prüfsachverständige ist verpflichtet, folgende Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren:
- 1.
- die Aufzeichnungen seiner Prüfergebnisse und
- 2.
- sonstige Unterlagen, die sich auf die durchgeführten Prüfungen und seine Tätigkeit als Prüfsachverständiger beziehen.
(4) Werden die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 auf Datenträgern gespeichert, muss der Prüfsachverständige durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung die Daten vor unbefugter Einsichtnahme schützen und sicherstellen, dass die Daten
- 1.
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind,
- 2.
- innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können und
- 3.
- nicht nachträglich geändert werden können.
Zitierungen von § 20 EPSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EPSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EPSV Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
... § 16 verfügt oder 3. gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den ... oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat. Ein Widerruf wegen eines wiederholten ...
§ 10 EPSV Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen
... oder elektrotechnischen Anlagen bedeutsam sind, sind als Anlage dem Prüfbericht nach § 20 Absatz 2 ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... oder elektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. ... Tätigkeit zugrunde legen werden. Soweit Bestimmungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nachweise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit der ...
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