(1) 1Der Prüfsachverständige hat über jede von ihm durchgeführte Prüftätigkeit Aufzeichnungen zu führen. 2Die Aufzeichnungen hat der Prüfsachverständige mit dem Datum ihrer Anfertigung zu versehen und zu unterzeichnen.
(2)
1Der Prüfsachverständige hält das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfbericht fest.
2Der Prüfbericht ist nachvollziehbar zu fassen.
3Er ist zu unterzeichnen sowie mit dem Datum seiner Fertigstellung und mit dem nach
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu verwendenden Stempel zu versehen.
(3) 1Der Prüfsachverständige ist verpflichtet, folgende Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren:
- 1.
- die Aufzeichnungen seiner Prüfergebnisse und
- 2.
- sonstige Unterlagen, die sich auf die durchgeführten Prüfungen und seine Tätigkeit als Prüfsachverständiger beziehen.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der betreffende Prüfauftrag abgeschlossen worden ist.
- 1.
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind,
- 2.
- innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können und
- 3.
- nicht nachträglich geändert werden können.
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften ... oder elektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. ... Tätigkeit zugrunde legen werden. Soweit Bestimmungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nachweise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit der ...