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§ 20 - Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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Geltung ab 16.05.2023, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 2129-70 Umweltschutz
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§ 20 Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Umweltbundesamt berechnet jährlich den Punktewert und gibt diesen bis zum Ablauf des 30. September bekannt. 2Der Punktewert ist der Quotient aus dem Gesamtauszahlungsbetrag und der Gesamtpunktzahl.
(2) Der Gesamtauszahlungsbetrag berechnet sich aus den bis zum 31. August eingegangenen Einnahmen des Einwegkunststofffonds
- 1.
- abzüglich von
- a)
- im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Verwaltungskosten,
- b)
- vorgesehenen Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie
- 2.
- gegebenenfalls zuzüglich von Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
(3) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der Punkte aller Anspruchsberechtigten für die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen.
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Zitierungen von § 20 EWKFondsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EWKFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWKFondsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EWKFondsG Finanzierung
... 3. zum Ausgleich von unverhältnismäßigen Schwankungen des Punktewertes nach § 20 Absatz 1 . Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 dürfen von den Einnahmen eines ...
§ 23 EWKFondsG Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
... 4 und 2. das Umweltbundesamt bei a) der Berechnung des Punktewertes nach § 20 , b) der Einordnung als Einwegkunststoffprodukt nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 4 EWKFondsGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
... 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 § 9 Absatz 3 und 4, §§ 11, 13, 17, 18, 20 und 21 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 1 § 30 tritt am 1. Januar ...
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