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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 20 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)
§ 20 Maßnahmen zur Neutralität
Anbieter von digitalen Diensten sowie Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, sollen nicht ohne sachlichen Grund darauf hinwirken, dass Endnutzer bestimmte anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung anwenden oder ausschließen.
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