(1) 1Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Enteignungsbehörde. 2Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.
(3)
1Unternehmen, deren Anteile enteignet wurden, sind wieder zu privatisieren.
2Die Privatisierung erfolgt, wenn und soweit die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gegeben sind.
3Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristische Personen nicht.
4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 ... Infrastruktur § 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung § 20 Verfahren § 21 Entschädigung § 22 Rechtsschutz ... ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. § 20 Verfahren (1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ... bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1. das Enteignungsverfahren nach § 20 , 2. die Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 21, ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167