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§ 20 - Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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§ 20 Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen



(1) 1Die nachstehend genannten mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. 2Einzuhalten ist eine Mindesteinbaumenge

1.
von mindestens 250 Kubikmetern für

a)
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 - HMVA-2,

b)
Stahlwerksschlacke der Klasse 2 - SWS-2,

c)
Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 - CUM-2,

2.
von mindestens 50 Kubikmetern für

a)
Braunkohlenflugasche - BFA,

b)
Steinkohlenkesselasche - SKA,

c)
Steinkohlenflugasche - SFA,

d)
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 - HMVA-1,

e)
Stahlwerksschlacke der Klasse 1 - SWS-1,

f)
Hochofenstückschlacke der Klasse 2 - HOS-2,

g)
Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 - CUM-1,

h)
Gießereirestsand - GRS sowie

i)
Gießerei-Kupolofenschlacke - GKOS.

3Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.



 

Zitierungen von § 20 ErsatzbaustoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ErsatzbaustoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErsatzbaustoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 ErsatzbaustoffV Behördliche Entscheidungen
... Werden die Anforderungen nach den §§ 19 und 20 eingehalten, bedürfen Einbaumaßnahmen keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des ...
§ 22 ErsatzbaustoffV Anzeigepflichten
... Der Einbau der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische ist der zuständigen Behörde ... des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn das vorgesehene Gesamtvolumen der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe mindestens 250 Kubikmeter beträgt. Die ...
§ 26 ErsatzbaustoffV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.08.2023)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 oder 6 Satz 1 oder 2 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 einen mineralischen Ersatzbaustoff einbaut oder ...
Anlage 2 ErsatzbaustoffV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 3, § 2 Nummer 3 und 16, § 19 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 6 bis 8, § 20, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 5 bis 8) Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken *) (vom 01.08.2023)
Anlage 3 ErsatzbaustoffV (zu § 2 Nummer 3 und 16, § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 6 bis 8, § 20, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 5 bis 8) Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen *)