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§ 20 - Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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§ 20 Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen
§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die nachstehend genannten mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. 2Einzuhalten ist eine Mindesteinbaumenge
- 1.
- von mindestens 250 Kubikmetern für
- a)
- Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 - HMVA-2,
- b)
- Stahlwerksschlacke der Klasse 2 - SWS-2,
- c)
- Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 - CUM-2,
- 2.
- von mindestens 50 Kubikmetern für
- a)
- Braunkohlenflugasche - BFA,
- b)
- Steinkohlenkesselasche - SKA,
- c)
- Steinkohlenflugasche - SFA,
- d)
- Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 - HMVA-1,
- e)
- Stahlwerksschlacke der Klasse 1 - SWS-1,
- f)
- Hochofenstückschlacke der Klasse 2 - HOS-2,
- g)
- Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 - CUM-1,
- h)
- Gießereirestsand - GRS sowie
- i)
- Gießerei-Kupolofenschlacke - GKOS.
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.
Zitierungen von § 20 ErsatzbaustoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ErsatzbaustoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErsatzbaustoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 ErsatzbaustoffV Behördliche Entscheidungen
... Werden die Anforderungen nach den §§ 19 und 20 eingehalten, bedürfen Einbaumaßnahmen keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des ...
§ 22 ErsatzbaustoffV Anzeigepflichten
... Der Einbau der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische ist der zuständigen Behörde ... des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn das vorgesehene Gesamtvolumen der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe mindestens 250 Kubikmeter beträgt. Die ...
§ 26 ErsatzbaustoffV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.08.2023)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 oder 6 Satz 1 oder 2 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 einen mineralischen Ersatzbaustoff einbaut oder ...
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