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§ 20 - Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 04.02.2025; FNA: 860-5-95 Sozialgesetzbuch
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§ 20 Datenbereitstellung
§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Forschungsdatenzentrum stellt den Nutzungsberechtigten im Anschluss an die bewilligende Entscheidung nach § 18 Absatz 3 die Daten zur Verfügung. 2Die Bereitstellung der Daten kann dadurch erfolgen, dass das Forschungsdatenzentrum den Nutzungsberechtigten
- 1.
- standardisierte Datensätze in anonymisierter Form zur Verfügung stellt oder
- 2.
- aggregierte Datensätze oder Einzeldatensätze in anonymisierter oder pseudonymisierter Form in einer gesicherten virtuellen Umgebung unter Kontrolle des Forschungsdatenzentrums (sichere Verarbeitungsumgebung) zu Verfügung stellt.
(2) Die Bereitstellung pseudonymisierter Daten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze.
(3) Pseudonymisierte Einzeldatensätze werden nur solchen Nutzungsberechtigten bereitgestellt, die
- 1.
- einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen oder
- 2.
- vor dem Zugang zu den Daten vom Forschungsdatenzentrum zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
(4) 1Die pseudonymisierten Daten werden nur in der sicheren Verarbeitungsumgebung des Forschungsdatenzentrums bereitgestellt. 2Hierzu legt das Forschungsdatenzentrum im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die erforderlichen spezifischen, technischen und organisatorischen Maßnahmen fest, um die Datenverarbeitung in der sicheren Verarbeitungsumgebung durch den Nutzungsberechtigten auf das erforderliche Maß zu beschränken und um das Risiko einer Identifizierung einzelner Betroffener zu minimieren.
(5) 1Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bereitgestellten Daten können von den Nutzungsberechtigten auch zur Erstellung von Auswertungsskripten genutzt werden, mit denen das Forschungsdatenzentrum die ihm vorliegenden Daten auswertet und den Nutzungsberechtigten binnen vier Wochen Ergebnismengen in anonymisierter Form außerhalb der sicheren Verarbeitungsumgebung übermittelt. 2Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden. 3Pseudonymisierte Daten werden an die Nutzungsberechtigten nicht außerhalb der sicheren Verarbeitungsumgebung herausgegeben. 4Um die Gleichbehandlung der Nutzungsberechtigten zu gewährleisten, soll der Zugang der Nutzungsberechtigten zu den pseudonymisierten Einzeldatensätzen auf 30 Arbeitstage pro Antrag begrenzt werden. 5Der Zugang kann zusammenhängend oder in einzelnen Tageskontingenten in Anspruch genommen werden. 6In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum verlängert werden.
(6) 1Das Forschungsdatenzentrum bewertet vor einer Bereitstellung von Ergebnismengen nach Absatz 5 das spezifische Risiko, dass mittels der beantragten Daten die Versicherten wieder identifiziert werden können, und minimiert dieses Risiko unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen. 2Das Forschungsdatenzentrum legt die Vorgaben zur Risikobewertung der bereitzustellenden Daten fest und beteiligt dabei den Arbeitskreis zur Sekundärnutzung nach § 303d Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(7) 1Das Forschungsdatenzentrum stellt sicher, dass
- 1.
- keine Daten bereitgestellt werden, die von einem Gesamtwiderspruch nach § 8 Absatz 3 erfasst sind, und
- 2.
- Daten einer versicherten Person, die einen Teilwiderspruch nach § 8 Absatz 4 eingelegt hat, nicht für Zwecke bereitgestellt werden, zu denen der Weiterverarbeitung widersprochen wurde.
(8) 1Mit der Bereitstellung der Daten an den Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 trägt dieser die Verantwortung für die pflichtgemäße Datenverarbeitung im Rahmen des nach § 18 Absatz 3 bewilligten Nutzungszwecks. 2Die Nutzungsberechtigten dürfen die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zugänglich gemachten Daten nur für die bewilligten Zwecke nutzen.
Zitierungen von § 20 FDZGesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FDZGesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FDZGesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 FDZGesV Widerspruch gegen die Datenübermittlung
... für ein konkretes Forschungsvorhaben aus der sicheren Verarbeitungsumgebung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 . (4) Im Fall der Erklärung eines Teilwiderspruchs übermitteln die ... Pseudonyms zu und berücksichtigt den Widerspruch im Rahmen der Datenbereitstellung nach § 20 . (5) Informationen über Art und Umfang eines eingelegten Widerspruchs werden im ...
§ 15 FDZGesV Aufgaben der AG Pseudonymisierung
... Maßnahmen zur Minimierung des spezifischen Re-Identifikationsrisikos nach § 20 sind bei der Bewertung des Re-Identifikationsrisikos zu berücksichtigen. (3) ...
Zitat in folgenden Normen
Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)
V. v. 30.04.2014 BGBl. I S. 458; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
§ 1 DaTraGebV Anwendungsbereich und Gebührenerhebung (vom 04.02.2025)
... 303d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den § § 18 und 20 der Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung . Diese Gebühren und Auslagen dienen der Deckung des Verwaltungsaufwandes und ihre ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Artikel 2 GDNVerfV Änderung der Datentransparenz-Gebührenverordnung
... 8 und 10 der Datentransparenzverordnung" durch die Wörter „§ 18 und 20 der Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung " ersetzt. 2. In § 4 werden nach den Wörtern „Bundesministerium ...
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