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§ 20 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 20 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen



(1) 1Jeder Funkanlage sind eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind. 2Dies schließt gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich der Software ein. 3Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. 4Bei Funkanlagen für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) 1Jeder Funkanlage ist eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beizufügen. 2Wird nur die Kopie der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beigefügt, muss darin die Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.

(3) Jeder Funkanlage, die bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, sind darüber hinaus folgende Informationen beizufügen:

1.
das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder in denen die Funkanlage betrieben wird, und

2.
die maximale Sendeleistung, die in dem Frequenzband oder in den Frequenzbändern abgestrahlt wird.

(4) 1Unterliegt die Inbetriebnahme einer Funkanlage Beschränkungen, so muss aus den Angaben auf der Verpackung der Funkanlage hervorgehen, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in welchem geografischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates diese Beschränkungen gelten. 2Bedarf eine Funkanlage einer Nutzungsgenehmigung, die von der Einhaltung weiterer Anforderungen abhängt, so sind die weiteren einzuhaltenden Anforderungen in der Gebrauchsanleitung vollständig anzugeben. 3Die Art und Weise der Darstellung der Angaben erfolgen nach den Festlegungen der Kommission nach Artikel 10 Absatz 10 Satz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.

(5) Bei Funkanlagen im Sinne des § 4 Absatz 4 müssen in der Gebrauchsanleitung die Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen gemäß Anhang Ia Teil II der Richtlinie 2014/53/EU enthalten sein.

(6) 1Jeder Funkanlage im Sinne des § 4 Absatz 4, müssen die in Absatz 5 genannten Informationen außerdem auf einem Etikett gemäß Anhang Ia Teil IV der Richtlinie 2014/53/EU angegeben sein. 2Dieses Etikett ist in der Gebrauchsanleitung abzubilden und gut sichtbar und lesbar auf die Verpackung aufzubringen oder als Aufkleber auf der Verpackung anzubringen. 3Wenn es keine Verpackung gibt, muss ein Aufkleber mit dem Etikett gut sichtbar und lesbar auf der Funkanlage angebracht werden. 4Wenn dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, muss das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage ausgedruckt werden. 5Im Falle des Fernabsatzes muss sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe befinden.





 

Frühere Fassungen von § 20 FuAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.05.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze
vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FuAG Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
...  (3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind. (4) Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf deren ...
§ 12 FuAG Allgemeine Pflichten des Einführers (vom 14.05.2024)
... nach § 19 Absatz 1 versehen ist, 4. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind und 5. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 ... bringen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und ...
§ 14 FuAG Pflichten des Händlers (vom 14.05.2024)
... nach § 19 Absatz 1 versehen ist, 2. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind, 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 ... bereitstellen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und ...
§ 28 FuAG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität (vom 14.05.2024)
... sind, 5. das Piktogramm nach § 4a Absatz 2 oder das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht ordnungsgemäß erstellt wurde, 6. das Etikett gemäß § ... Absatz 6 nicht ordnungsgemäß erstellt wurde, 6. das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht beigelegt wurde, 7. das Piktogramm oder das Etikett nicht gemäß § ... 7. das Piktogramm oder das Etikett nicht gemäß § 4a Absatz 2 beziehungsweise § 20 Absatz 6 angebracht oder abgebildet wurde, 8. die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz ... nach § 13 Absatz 1 fehlen oder falsch oder unvollständig sind, 9. die in § 20 Absatz 1, 3 und 5 genannten Informationen, die in § 20 Absatz 2 genannten Informationen über die ... sind, 9. die in § 20 Absatz 1, 3 und 5 genannten Informationen, die in § 20 Absatz 2 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 20 ... 20 Absatz 2 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 20 Absatz 4 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen der Funkanlage nicht beiliegen, ...
§ 38 FuAG Übergangsbestimmung (vom 14.05.2024)
... nach § 4 Absatz 4, den §§ 4a, 12 Absatz 7, nach § 14 Absatz 6 und § 20 Absatz 5 und 6 nicht erfüllen. Das gilt ebenso für Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Artikel 1 FuAGuaÄndG Änderung des Funkanlagengesetzes
... bringen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und ... bereitstellen, müssen sie dafür sorgen, dass die Funkanlage ein Etikett gemäß § 20 Absatz 6 aufweist oder mit diesem Etikett geliefert wird und das Etikett gut sichtbar und lesbar ist und ... „Absatz 1" die Wörter „und 4" eingefügt. 8. Dem § 20 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Bei Funkanlagen im ... „5. das Piktogramm nach § 4a Absatz 2 oder das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht ordnungsgemäß erstellt wurde, 6. das Etikett gemäß ... 6 nicht ordnungsgemäß erstellt wurde, 6. das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht beigelegt wurde, 7. das Piktogramm oder das Etikett nicht gemäß ... 7. das Piktogramm oder das Etikett nicht gemäß § 4a Absatz 2 beziehungsweise § 20 Absatz 6 angebracht oder abgebildet wurde,". bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8. ... cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: „9. die in § 20 Absatz 1, 3 und 5 genannten Informationen, die in § 20 Absatz 2 genannten Informationen über die ... „9. die in § 20 Absatz 1, 3 und 5 genannten Informationen, die in § 20 Absatz 2 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 20 ... 20 Absatz 2 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 20 Absatz 4 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen der Funkanlage nicht ... nach § 4 Absatz 4, den §§ 4a, 12 Absatz 7, nach § 14 Absatz 6 und § 20 Absatz 5 und 6 nicht erfüllen. Das gilt ebenso für Funkanlagen im Sinne des Anhangs Ia Teil I Nummer ...