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§ 20 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 20 Registrierungsbedürftige Betriebe
1Sofern
- 1.
- Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatzstoffe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
- 2.
- Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,
- 3.
- Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,
- 4.
- Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder
- 5.
- Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen
- 1.
- als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,
- 2.
- falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung V. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 1998 m.W.v. 1. September 2016
Frühere Fassungen von § 20 Futtermittelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 Futtermittelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 FuttMV Registrierung (vom 01.09.2016)
... Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 20 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den ... und der Tierernährung. (3) Der Vertreter des Herstellers nach § 20 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, ... und Pflichten erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 20 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der ...
§ 26 FuttMV Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe (vom 01.07.2017)
... registriert waren, gelten als nach § 18 zugelassen. (2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1 , die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 ...
§ 40 FuttMV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung oder ein Mischfuttermittel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Artikel 1 11. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 16 in der Überschrift und im Wortlaut und in § 30 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Futtermittel-Zusatzstoffe" durch das ...
Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind." 27. Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 28 ... die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. § 30 Registrierungsbedürftige Betriebe Sofern 1. ... § 31 Registrierung (1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den ... und der Tierernährung. (3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, ... und Pflichten erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der ... waren, gelten als nach § 29 zugelassen. (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. ... vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein ... § 28 Abs. 2". c) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2" ersetzt. d) In Nummer 3 ...
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329
Artikel 1 FuttMÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt oder 2. entgegen ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 10 BMELVAnpV Änderung der Futtermittelverordnung
... Union" ersetzt. 2. In § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 30 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort „EG-Zulassungsverordnung" die ...
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt. 26. § 30 wird § 20 ; in ihm wird in Satz 1 Nummer 1 die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" durch ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 30" durch die Angabe „§ 20 " ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im ... Satzteil wird die Angabe „§ 30 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 20 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 1" durch die Angabe „§ 20 Satz 1" ersetzt. 28. § 30a wird § 22. 29. § 31b wird ... waren, gelten als nach § 18 zugelassen. (2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. ... oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein ...
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 1 10. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 5. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 ...
Artikel 2 10. FuttMRÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
... die Wörter „, der nicht Mitgliedstaat ist," gestrichen. 23. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „, das nicht ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1148
Artikel 2 12. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... (EU) Nr. 398/2014 (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 3)" ersetzt. 3. In § 30 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe ...
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