§ 20 Entschädigung
1Die nach
§ 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach
§ 2 Absatz 1 und 1a eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach
§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.
2In den Fällen der
§§ 5 und
8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.
Frühere Fassungen von § 20 G 10
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz (TKEntschNeuOG)
G. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 994
Artikel 2 TKEntschNeuOG Änderung des Artikel 10-Gesetzes ... 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des ... 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 20 Entschädigung Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnTelekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 151 TKG Änderung anderer Rechtsvorschriften ... die Angabe "§ 110 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt gefasst: "§ 20 Entschädigung Die nach § ... ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt gefasst: "§ 20 Entschädigung Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die ...
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