Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
- 1.
- während der fachtheoretischen Studienabschnitte der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten und
- 2.
- während der praxisintegrierenden Studienabschnitte die jeweilige Praxisstelle im Benehmen mit dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten auf Antrag.