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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 20 Prüfungskommissionen



(1) 1Für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richten die nach § 19 Absatz 2 und 3 zuständigen Stellen Prüfungskommissionen ein. 2Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.

(2) 1Die Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule. 2Die Hochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt.

(3) 1Die Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung sowie die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes.

2Als Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 1 können nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann. 3Als Mitglieder der Prüfungskommission nach Satz 1 Nummer 3 können nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann. 4Prüfende nach Satz 1 Nummer 2 und 3 können auch Tarifbeschäftigte sein, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

(4) 1Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sein. 2Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

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Zitierungen von § 20 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ...